Interessensvertretung gegen Genossenschaftsbanken

Interessensvertretung gegen Genossenschaftsbanken

Der Widerrufsjoker lebt und kann auch heute in vielen Fällen noch wirksam gezogen werden! MPH ist außerordentlich prozesserfahren in Auseinandersetzungen mit Genossenschaftsbanken wie der Volksbank mit ihren zahlreichen Fillialen deutschlandweit.

Das Landgericht Aurich, Urt. v. 27.04.2017, 1 O 806/16, (nachgehend: OLG Oldenburg, 8 U 66/17) hat entschieden: Das LG Aurich hat sich in einer sehr aktuellen Entscheidung auf die Seite des Darlehensnehmers geschlagen und dem Widerruf stattgegeben.

Dabei handelte es sich um ein Volksbank-Darlehen, welches der Kläger erst im Jahr 2011 abgeschlossen hatte. Solche Darlehen können auch heute noch widerrufen werden, so das Landgericht, soweit in der Widerrufsbelehrung der nachfolgende – fehlerhafte – Hinweis enthalten ist.

Die Widerrufsbelehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthielt u. a. die irreführende Klausel: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

Hintergrund der darlehensnehmerfreundlichen Entscheidung

Das Landgericht gab der Klage statt, weil durch diesen Passus in der Widerrufsbelehrung der Darlehensnehmer dem Irrglauben unterliegen kann, der Volksbank einen Aufwendungsersatzanspruch – für den Fall des Widerrufs – zu schulden, selbst wenn die Volksbank im konkreten Fall gar keine derartigen Aufwendungen (an öffentliche Stellen) erbracht hat.

Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ist für einen Laien dieser Passus nur so zu verstehen, dass die Volksbank Aufwendungen (Notarkosten, Beurkundungskosen u.ä.) gegenüber öffentlichen Stellen im konkreten Fall auch erbracht hat und diese im Zuge des erklärten Widerrufs beim Darlehensnehmer regressieren wird. Für den Darlehensnehmer als juristischen Laien bleibt so der Umstand verschlossen/unklar, ob die Bank tatsächlich Aufwendungen an öffentliche Stellen getätigt hat. Diese Irreführung des Darlehensnehmers ist nicht hinzunehmen, so das Landgericht. Auch der vorsorglichen Aufnahme dieses Passus in die Widerrufsbelehrung erteilte das Landgericht eine Absage.

Diese Entscheidung ist sensationell und ermöglicht betroffenen Darlehensnehmern eine Top-Chance auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen mit diesem Passus: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“, welche v. a. in den Jahren 2010 – 2014 bei Volksbanken und Sparda-Banken bundesweit abgeschlossen wurden.

Ziel des Widerrufs ist die Entlassung aus dem hochverzinsten Altdarlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Der wirtschaftliche Vorteil summiert sich häufig auf mehr als € 50.000,00.-.

MPH Legal Services, RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt bundesweit erfolgreich Darlehensnehmer bei der Durchsetzung des Darlehenswiderrufs gegenüber Banken und Sparkassen. Mandatsanfragen werden unbürokratisch und zeitnah beantwortet.

Über den Autor

Dr. Heinzelmann administrator